Willkommen zur aktuellen Ausgabe "Digitale Praxis" im Mai. Das sind unsere Themen:
- GeDIG: „Das schädigt die vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung“
- Ministerum plant Beschlagnahmeschutz für Inhalte der ePA
„Das schädigt die vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung“
Dr. Sibylle Steiner kritisiert geplanten Krankenkassen-Zugriff auf Patientendaten
Mit deutlichen Worten kritisiert KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner die Schwachstellen des geplanten Gesundheits-Digitalgesetzes der Bundesregierung: Erweiterte Zugriffsrechte der Krankenkassen auf Daten aus elektronischen Patientenakten (ePA) sind völlig inakzeptabel und haben keinen nachgewiesenen Nutzen. Gleichwohl enthält der Referentenentwurf unter anderem mit der Verbesserung der Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur (TI) auch positive Aspekte.
Zu den Schattenseiten im Entwurf gehörten in erster Linie die erweiterten Möglichkeiten der Krankenkassen, Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) auszuwerten, um die Versicherten anzusprechen.
„Das sind letztendlich Screening-Maßnahmen durch die Krankenkassen ohne nachgewiesenen Nutzen. Sie führen zu einer Verunsicherung von Patientinnen und Patienten, auch zu Fehlversorgung“, so Dr. Steiner.
Wenn Daten aus der ePA künftig durch Dritte ausgewertet werden könnten, konterkariert und schädigt dies das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Patient und Arzt oder Psychotherapeut. Das schwächt auch die Akzeptanz der ePA auf Seiten der Versicherten.
Digitalisierungsprozesse benötigen eine stabile TI
Als positiv bewerten wir, dass mit dem GeDIG Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die TI insgesamt stabiler zu machen. Das ist für Praxen sehr wichtig, weil sie mit dieser Instabilität auch sehr viel Zeit verlieren.
Erfreulich: Dass Praxen künftig ein Recht auf Interoperabilität erhalten sollen, so dass die PVS-Hersteller kostenfrei Patientendaten aus den PVS-Systemen in interoperablem Format zur Verfügung stellen müssten.
Positiv: Dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ein Recht zur Digitalberatung gegenüber den Praxen bekommen.
Unverständlich ist weiterhin, dass Praxen weiter Sanktionen drohen – bis hin zum Abrechnungsausschluss – wenn ihre Systeme die neuen Anforderungen nicht erfüllen. Dies ist völlig unverhältnismäßig und wir fordern nach wie vor, dass diese Regelung – die einen Honorarausschluss beziehungsweise einen Abrechnungsausschluss bedeutet – im Gesetz gestrichen wird.
Ministerium plant Beschlagnahmeschutz für Inhalte der ePA
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet den verfassungsrechtlichen Schutz von Daten der ePA vor. Hintergrund ist eine Forderung von KBV, Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer, die zuvor auf datenschutzrechtliche Lücken hingewiesen hatten.
Konkret geht es darum, dass Daten der ePA beispielsweise bei polizeilichen Ermittlungen unter den Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung fallen. Bislang hatte der Gesetzgeber auf eine solche Klarstellung verzichtet.
Wir fordern und brauchen aber eine gesetzliche Regelung: Dies ist aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung einer Umgehung bestehender Beschlagnahmeverbote bei der digitalen Haltung von Gesundheitsdaten aus Sicht von KBV und Kammern dringend notwendig.
Dieser Sichtweise hat sich Justizministerin Stefanie Hubig angeschlossen, wie sie in einem Brief mitteilte. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit erarbeite ihr Ministerium derzeit eine gesetzliche Regelung, mit der klargestellt werden solle, dass die in der ePA enthaltenen Daten ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz unterlägen, teilte sie in ihrem Brief mit.
Bisher nur Beschlagnahmeverbot der elektronischen Gesundheitskarte
KBV, BÄK und BPtK hatten darauf verwiesen, dass es laut Paragraf 97 Absatz 1 der Strafprozessordnung bislang nur ein Beschlagnahmeverbot der elektronischen Gesundheitskarte gibt, aber keine explizite Regelung für die ePA. Zwar werde stellenweise die Auffassung vertreten, dass der entsprechende Paragraf den Schutz der ePA einschließe. Doch sei für sie klar: „Diese Auffassung ist allerdings mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.
Für uns ist dabei entscheidend, „dass sich die Inhalte der ePA regelmäßig nicht im Gewahrsam der Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder anderer zur Zeugnisverweigerung Berechtigter befinden, sondern bei den gesetzlichen Krankenkassen als Anbieter der ePA“. Krankenkassen sind jedoch keine „mitwirkenden Personen“ im Sinne der Strafprozessordnung, da sie die ePA aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags bereitstellen und nicht im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit mitwirken.
➡️ Diese Situation birgt die Gefahr, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten im digitalen Raum gefährdet werde.
Quelle:
https://www.linkedin.com/pulse/gesundheits-digitalgesetz-und-epa-beschlagnahmeschutz









