Lückenlose Versorgung von Patienten nach der Klinikentlassung.
Aus der Klinik entlassen - und dann? Krankenhäuser sind ab dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten ein Entlassmanagement zu organisieren. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Rahmenvertrag Entlassmanagement des GKV-Spitzenverbands, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Er legt Rahmenbedingungen fest, wie Krankenhäuser gemeinsam mit den Kranken- und Pflegekassen und den niedergelassenen Ärzten eine medizinische oder pflegerische Anschlussversorgung für Patienten nach der Klinikentlassung organisieren.
Ziel des strukturierten Entlassmanagements: Als Patient wird man nach einem Krankenhausaufenthalt lückenlos ambulant weiter versorgt. Dafür stellen Klinikmitarbeiter zunächst fest, ob bei einem Patienten Bedarf für eine Anschlussversorgung besteht. Sind medizinische oder pflegerische Maßnahmen erforderlich, leitet das Krankenhaus entsprechende Maßnahmen ein. Bei Bedarf wird das Entlassmanagement durch die Kranken- und Pflegekasse unterstützt.
Betroffen ein kann davon zum Beispiel die nahtlose Versorgung mit Medikamenten, aber auch die Information der weiterbehandelnden Ärzte. Alle Maßnahmen werden nur eingeleitet, wenn man als Patient oder Patientin zustimmt und sich auch mit der Übermittlung der erforderlichen Daten einverstanden erklärt.
Verordnungen und Krankschreibung erhält man bereits im Krankenhaus
Für viele Patienten bedeutet dieses organisierte Entlassmanagement eine große Erleichterung: Zumindest in den ersten Tagen muss man sich um viel weniger Dinge kümmern als bisher:
Man kann schon in der Klinik Rezepte und Verordnungen für Arzneimittel, für Verbandsmaterial, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege bekommen – und muss nicht sofort nach der Entlassung zum Hausarzt oder Facharzt. So soll die nahtlose Versorgung zumindest für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Krankenhausentlassung sichergestellt werden.
Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind allerdings auch als solche gekennzeichnet. Das bedeutet: Ein in der Klinik ausgestelltes Arzneimittelrezept muss man beispielsweise innerhalb von drei Werktagen, in der Apotheke einlösen, einschließlich Samstag. Auch die Krankmeldung ist befristet. Krankenhausärzte können sie für bis zu sieben Tage nach der Entlassung für ihre Patienten ausstellen.
Gesetzliche Grundlagen
Dass jeder Patient bei einer Klinikentlassung ein Recht auf ein Entlassmanagement hat, geht auf das 2015 in Kraft getretene Versorgungsstärkungsgesetz zurück. Die Details des Entlassmanagements wurden im Oktober 2016 in einem Rahmenvertrag festgehalten. Verzögerungen bei der tatsächlichen Ausgestaltung gab es, weil sich zunächst alle Vertragspartner auf eine Änderungsvereinbarung verständigen mussten. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt nun mit den entsprechenden Änderungen zum 01.10.2017 in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bereits im März 2016 die entsprechenden Richtlinien zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und Arbeitsunfähigkeit angepasst.
Quelle:
https://www.krebsinformationsdienst.de