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2026 geht es weiter voran mit der #ePA

Liebe Freunde, liebe Besucher,

ich möchte Euch Neuigkeiten zur ePA präsentieren, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) publiziert hat:

Zum Jahresbeginn haben wir die bisher wichtigsten To-dos für Praxen zusammengefasst:

◾ Das Stecken der eGK: Praxen erhalten mit dem Einlesen der eGK automatisch für 90 Tage Zugriff auf die ePA. Eine Zustimmung des Patienten ist nicht erforderlich. Kann die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden, zum Beispiel in der Videosprechstunde, können Patienten über ihre ePA-App der Praxis Zugriff erteilen.

◾ In die ePA anlassbezogen reinschauen
Der Arzt oder Psychotherapeut hat nun die Möglichkeit, bereits eingestellte Arztbriefe, Befundberichte etc. zu lesen und bei Bedarf in seiner Behandlungsdokumentation abzulegen. Wichtig zu wissen ist: Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht anlasslos bei jedem Patienten-Kontakt die ePA sichten. Eine Einsichtnahme sollte erfolgen, wenn in der spezifischen Behandlungssituation relevante Zusatzinformationen zu erwarten sind.
👉 Einen Mehrwert für viele Nutzer bietet die Medikationsliste, in der alle per Rezept verordneten Medikamente aufgeführt sind.


◾ ePA mit Befundberichten befüllen
Gesetzlich vorgeschrieben sind Arztbriefe, Befundberichte und Labordaten. Die Praxis muss diese Dokumente einstellen, wenn sie diese in der aktuellen Behandlung selbst erstellt hat und diese elektronisch vorliegen. Eine Ausnahme besteht bei Labordaten: Diese stellt der Arzt ein, der die Untersuchung beauftragt hat.

◾ Patienten über Befüllung informieren
Die Praxis muss die Patienten informieren, welche Dokumente sie in die ePA einstellen muss und dass Patienten Anspruch auf die Befüllung ihrer Akte mit weiteren Informationen haben.
Die Information der Patienten kann mündlich oder per Aushang erfolgen, zum Beispiel mit dem KBV-Poster. Bei genetischen Untersuchungen müssen Praxen vor dem Speichern der Daten eine schriftliche oder elektronische Einwilligung des Patienten einholen. Auch hierfür gibt es eine Vorlage von uns. 👉 Link zu Poster und Vorlage in den Kommentaren.

◾ Widersprüche und Einwilligungen dokumentieren
Sollte der Patient nicht wollen, dass ein bestimmtes Dokument in seiner ePA abgelegt wird, vermerkt der Arzt oder Psychotherapeut den Widerspruch nachprüfbar in seiner Behandlungsdokumentation. Er dokumentiert außerdem, wenn ein Patient weitere Dokumente eingestellt haben möchte, zum Beispiel eine Kopie seiner AU-Bescheinigung – ebenso die Einwilligung zum Einstellen genetischer Untersuchungsergebnisse.

◾ Abrechnung erstellen
Ist der Arzt oder Psychotherapeut der erste, der ein Dokument in die ePA hochlädt, rechnet er die Erstbefüllungspauschale ab. Wichtig ist: Es darf noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in Praxis oder Krankenhaus ein Dokument eingestellt haben. Die Inhalte der elektronischen Medikationsliste zählen nicht dazu. Anderenfalls ist die GOP 01647 einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, ohne Patienten-Kontakt die GOP 01431.

Gibt es noch etwas Allgemeines, das wir ergänzen sollten?

Quelle:

https://www.linkedin.com/company/kassen%C3%A4rztliche-bundesvereinigung/posts/?feedView=all 

© 2016 Selbsthilfegruppe für Leukämie- und Lymphompatienten Halle (Saale) / Sachsen-Anhalt

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